Erwägungen

Gegen [A.] ist im Kanton Bern ein Strafverfahren hängig. Zu Beginn des Berufungsverfahrens teilte ihm das Obergericht des Kantons Bern die Besetzung des Gerichts mit. [A.] machte daraufhin geltend, dass er das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen Besorgnis der Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO bzw. wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK ablehne. Das Obergericht trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein und auferlegte die Kosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers.

[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. Zudem verlangte er, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese in einer auf Gesetz beruhenden Besetzung neu entscheide, wobei Oberrichter Niklaus, Geiser und Kiener in den Ausstand zu treten hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO muss ein Ausstandsgesuch ohne Verzug gestellt werden, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Das Obergericht hatte dem Beschwerdeführer die Besetzung des Gerichts bereits am 31. Mai 2017 und am 26. September 2017 mitgeteilt. Das Ausstandsgesuch vom 12. Oktober 2017 war daher verspätet.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesgericht verfüge über keinen…