Erwägungen
Die [A. AG] (nachfolgend: die Abgabepflichtige) ist eine Börsen- und Investmentbank, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 30. September 2012 Wertschriftentransaktionen zwischen [B.A.] International bzw. [C.A.] Inc. einerseits und schweizerischen Personalvorsorgestiftungen und Versicherungsgesellschaften (Kundengruppe 1) sowie Schweizer Asset Managern und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen (Kundengruppe 2) andererseits vermittelte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte bei der Abgabepflichtigen eine Buchprüfung durch und kam zum Schluss, dass für die vermittelten Transaktionen Umsatzabgaben in Höhe von insgesamt CHF 8'036'792.02 geschuldet waren. Die Abgabepflichtige zahlte diesen Betrag unter Vorbehalt.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Abgabepflichtigen teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neufestsetzung der Umsatzabgabefolgen für einen Teil der Transaktionen der Kundengruppe 2 an die ESTV zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Es führte aus, dass für die Befreiung von der Umsatzabgabe nach Art. 17 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) der Ausweis über die Effektenhändlereigenschaft der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses vorliegen muss. Da die Abgabepflichtige für einen Teil der Transaktionen der Kundengruppe 1 keine Effektenhändlerkarten der Vertragsparteien vorlegen konnte, schuldet sie dafür eine halbe…