Erwägungen
[A.] (Mieterin; Beschwerdeführerin) ist seit dem 1. Juli 1984 Mieterin einer 4.5-Zimmerwohnung im 3. OG an der Strasse [X.] in [U.] . Die Wohnung befindet sich in einer Überbauung von mehreren Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 95 Wohnungen, die in den Jahren 1978 oder 1979 erstellt wurde. Am 24. November 2015 kündigte die Vermieterin, die Pensionskasse [B.] (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) das Mietverhältnis per 31. März 2016. Die Kündigung wurde damit begründet, dass sämtliche Wohnungen in der Überbauung seit Jahren umfassend saniert würden und die Sanierungen fachgerecht in mietfreiem Zustand ausgeführt werden müssten.
Die Mieterin focht die Kündigung als ungültig/missbräuchlich an. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Berufung teilweise gut, erstreckte das Mietverhältnis erstmalig um zwei Jahre bis zum 31. März 2018 und bestätigte im Übrigen den Entscheid des Zivilkreisgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass eine ordentliche Kündigung eines Mietvertrags keine besonderen Kündigungsgründe voraussetzt. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine zu kündigen. Einzige Schranke bildet der Grundsatz von Treu und Glauben: Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist die Kündigung anfechtbar, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstösst.
Eine Kündigung im Hinblick auf Umbau- oder Sanierungsarbeiten verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die geplanten Arbeiten eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken. Erfolgt eine Kündigung jedoch im Hinblick auf ein Projekt, das noch nicht so weit fortgeschritten ist, um beurteilen zu können, ob die geplanten Arbeiten eine Räumung des Mietobjekts erforderlich machen, verstösst sie gegen Treu und Glauben.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Mieter bereits seit 2011 über die geplanten Sanierungen in der Überbauung informiert und bis Ende 2016 den Grossteil der Wohnungen saniert. Daher erscheint der Vorwurf, es habe im Zeitpunkt der Kündigung…