Erwägungen
Der pakistanische Staatsangehörige [A.] hält sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz auf. Sein Asylgesuch wurde im Jahr 2002 abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Trotz mehrerer Versuche, den Asylentscheid überprüfen zu lassen, konnte die Wegweisung bisher nicht vollzogen werden. Im Jahr 2015 beantragte [A.] beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich die Erteilung einer Arbeitsbewilligung, was jedoch abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob [A.] Beschwerde, die vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach seiner Rechtsprechung (BGE 138 I 246) das Arbeitsverbot für abgewiesene Asylbewerber nach Art. 43 Abs. 2 des Asylgesetzes grundsätzlich mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vereinbar ist. Eine Ausnahme könnte nur in ausserordentlichen Situationen gelten, etwa wenn der Vollzug der Wegweisung aus objektiven Gründen nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat [A.] jedoch nicht dargetan, dass ihm die selbständige Ausreise aus der Schweiz objektiv…