Erwägungen
- [A.] (Beschwerdeführerin) und [B.] (Beschwerdegegner) heirateten 2010 und haben eine gemeinsame Tochter [C.] . - Im April 2016 reiste die Beschwerdeführerin mit der Tochter in die Türkei, ohne die Zustimmung des Vaters. Seither befindet sich die Tochter in der Türkei. - Der Vater erwirkte in der Türkei ein Rückführungsurteil, das jedoch aufgehoben wurde. Das Rückführungsverfahren ist noch hängig. - Im Scheidungsverfahren sprach das Einzelgericht dem Vater die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Tochter zu. - Die Mutter erhob Berufung gegen diesen Entscheid, welche vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.Erwägungen
- Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Obergerichts, wonach dem Vater die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Tochter zugesprochen wird. - Die Vorinstanz hat die Kriterien für die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut korrekt angewendet. Insbesondere wurde das Kindeswohl als vorrangiges Kriterium berücksichtigt. - Die Vorinstanz sah gewichtige Vorbehalte gegen die Bindungstoleranz der Mutter, was für die Zuteilung der Alleinsorge an den Vater ausschlaggebend war. Dieser hat eine gute Beziehung zur…