Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer [X.] am 8. Mai 2017 wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, gewerbsmäßigen und teilweise bandenmäßigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

1. Zu den gerügten Verfahrensmängeln: - Die Beschwerde gegen die angeblich fehlende Befugnis der Assistenzstaatsanwältin zur Durchführung der Schlusseinvernahme wurde abgewiesen. Das Bundesgericht sah darin keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit oder Unverwertbarkeit der Verfahrenshandlungen führen würde. - Die Beschwerde gegen die fehlende richterliche Unterzeichnung der erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolle wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht sah den Mangel als lediglich versehentliche Nichtunterzeichnung durch die Verfahrensleitung an, der durch eine schriftliche Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls behoben werden konnte. - Die Beschwerde gegen den angeblich falschen Ablauf der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen. Das Bundesgericht sah darin keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der eine Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte erfordern würde. 2. Zu den materiellrechtlichen Rügen: - Die Beschwerde gegen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde abgewiesen. Das Bundesgericht sah den Anklagevorwurf als hinreichend präzise umschrieben an. - Die Beschwerde gegen die Annahme von Angriff statt Raufhandel…