Erwägungen
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, der dem Beschwerdegegner [A.] teilweise erlaubte, die ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen an einem Hühnerhaus beizubehalten. Das Hühnerhaus befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone und war 2001 für die Nutzung als Lagergebäude bewilligt worden, unter der Auflage, keine baulichen Veränderungen vorzunehmen. [A.] hatte jedoch ohne Bewilligung Fenster, Türen, Böden und Decken umgebaut, um das Gebäude als Büroräume zu nutzen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des ARE grösstenteils gut. Es verpflichtete [A.] zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, mit Ausnahme von Massnahmen, die lediglich der Substanzerhaltung des Gebäudes dienten. Das Bundesgericht wies die Sache zudem an das kantonale Bau- und Justizdepartement zurück, um die Details der Wiederherstellung zu prüfen und allenfalls die seit 2001 erlaubte Nutzung als "stilles Lager" näher zu präzisieren.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei illegal errichteten Bauten ausserhalb der Bauzone grundsätzlich besteht, um den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet zu wahren. Nur ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner jedoch bösgläubig gehandelt, indem er sich über das ausdrückliche Verbot baulicher…