Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] war vom 1. April 1973 bis 30. September 2009 bei der [B. AG] angestellt. Im Juni 2009 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin [A.] eine Kapitalleistung von brutto Fr. 2 Mio. ausrichtete. Die Steuerbehörden behandelten diese Kapitalleistung als reguläres Einkommen und veranlagten [A.] entsprechend. [A.] erhob dagegen Beschwerde und verlangte eine privilegierte Besteuerung der Kapitalleistung als Vorsorgeabfindung.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die Kapitalleistung von Fr. 2 Mio. keinen überwiegenden Vorsorgecharakter aufweist und daher nicht nach dem privilegierten Tarif für Vorsorgekapitalien gemäss Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG/BE zu besteuern ist. Entscheidend war, dass die Kapitalleistung bereits 1997 vertraglich…