Erwägungen
Die Eheleute [A.A.] und [B.A.] geb. [C.] haben steuerrechtlichen Wohnsitz in Grossbritannien. In der Schweiz sind sie aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, insbesondere im Kanton Zürich, wo sie über Grundeigentum verfügen. Der Ehemann wird seit 2008 vom Kanton Zürich als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert. Im Rahmen einer Zolluntersuchung ergab sich der Verdacht auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen. Das Kantonale Steueramt Zürich (KStA/ZH) eröffnete daraufhin Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren für die Steuerperioden 2005-2009 und 2010-2013. Es setzte hohe Nachsteuern und Vermögenssteuern fest, da es davon ausging, der Steuerpflichtige unterhalte im Kanton eine Betriebsstätte und übe dort eine selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels aus. Die Rechtsmittel der Steuerpflichtigen gegen die Verfügungen blieben innerkantonal erfolglos. Gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts gelangen sie mit Beschwerden an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau) in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig ist und nicht in den Kunsthandel des Ehemannes einbezogen werden durfte. Insoweit werden die angefochtenen Entscheide aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das KStA/ZH zurückgewiesen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gemäss Art. 151 DBG erfüllt waren und das KStA/ZH die Veranlagung nach pflichtgemässem…