Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht Luzern am 17. November 2016 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, fahrlässiger Körperverletzung, fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall mit Verletzungsfolge schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Luzern zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, soweit es den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie die rechtliche Würdigung der Gefährdung des Lebens betrifft.
Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es bestätigt den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
Die Begründung des Bundesgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen
- Das Bundesgericht erachtet die Ablehnung des Beweisantrags des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Einvernahme des beantragten Zeugen keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse ergeben würde.
- Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zur Anwesenheit und Gefährdung der beiden Polizisten erweist sich als bundesrechtskonform und nicht willkürlich.
- Bezüglich des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung hebt das Bundesgericht das Urteil auf, da die…