Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht hält fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer als Mittäter bei der versuchten schweren Körperverletzung beurteilt, da er gemeinsam mit anderen Beschuldigten an den Übergriffen auf das Opfer beteiligt war und die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen hat. Auch der Schuldspruch wegen Angriffs wird vom Bundesgericht bestätigt. Allerdings erweist sich die Strafzumessung als zu streng. Im Vergleich zu den Mitbeschuldigten ist die Einsatzstrafe von 3 Jahren für den Beschwerdeführer nicht mehr nachvollziehbar. Zwar war sein Tatbeitrag nicht unerheblich, jedoch blieb er verschuldensmässig hinter demjenigen der anderen Mittäter zurück. Insbesondere hat der Beschwerdeführer versucht, eine weitere Eskalation der Gewalt zu verhindern, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Auch die Erhöhung der Strafe um ein Jahr aufgrund des…