Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, am 17. Juli 2014 bei einem Wendemanöver mit seinem Fahrzeug ein parkiertes Auto beschädigt zu haben, ohne den Geschädigten oder die Polizei zu informieren. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn daraufhin wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Bern [X.] zusätzlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Geldstrafe und Busse. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass [X.] die Kollision und den dadurch verursachten Sachschaden bemerkt haben muss, da die Zeugin, eine Polizeibeamtin, einen lauten Knall und ein auffälliges Fahrverhalten des Beschwerdeführers beobachtet hatte. Auch wenn [X.] die Polizeibeamtin nicht als solche erkannt haben sollte, habe er zumindest ihr Rufen und den auf ihn gerichteten Lichtstrahl wahrgenommen, was er aufgrund der vorangehenden Kollision ohne weiteres damit in Zusammenhang bringen konnte. Das…