Erwägungen
Der 2002 geborene [B.B.] ist der Sohn von [C.B.] und [A.] . Die unverheirateten Eltern hatten 2002 einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen, in dem sich der Vater verpflichtete, für das Kind bis zu dessen Mündigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'070.-- zu bezahlen. 2009 trennten sich die Eltern. In der Folgezeit leistete [A.] Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, aber mindestens im Umfang der vertraglich eingegangenen Verpflichtung. Am 15. Juni 2014 erhob [B.B.] , vertreten durch seine Mutter, beim Kantonsgericht Zug Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt von monatlich Fr. 2'500.-- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr resp. bis zur Vollendung einer Erstausbildung, rückwirkend ab Oktober 2013. Das Kantonsgericht verpflichtete [A.] zur Zahlung eines (zu indexierenden) monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'200.-- zuzüglich allfälliger Kinderzulagen bis zur Mündigkeit des Klägers. [A.] erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell auf Rückweisung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung. Mit Anschlussberufung schloss [B.B.] auf Zusprechung des Unterhaltsbeitrages über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Das Obergericht wies die Berufung und die Anschlussberufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der seit Abschluss des Unterhaltsvertrages angestiegene Barbedarf zu einer Heraufsetzung des Kindesunterhaltsbeitrages führt und, falls ja, ob die vorinstanzliche Festlegung des Beitrages vor Bundesrecht standhält. Das Obergericht hatte erwogen, dass der Bedarf eines Kindes mit zunehmendem Alter notorisch ansteigt. Da die Frage, ob dieser steigende Bedarf bei Abschluss des Unterhaltsvertrages berücksichtigt wurde, nicht mehr rekonstruierbar sei, sei der Vertrag nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen. Angesichts des hohen Einkommens des Kindsvaters und des tieferen Einkommens der Kindsmutter wäre es unvernünftig gewesen, wenn der Kindsvater trotz ansteigendem Bedarf des Kindes keinen zusätzlichen Unterhalt hätte zahlen müssen. Daher sei…