Erwägungen

Die [A. AG] (Beschwerdeführerin) und die [B. AG] (Beschwerdegegnerin) schlossen am 21./28. Februar 2008 einen Werkvertrag über die Verlegung von Bodenbelägen in zwei Gebäuden mit über 16'000 m2 Fläche. Nach Abschluss der Arbeiten traten Schäden am Bodenbelag auf, woraufhin die [B. AG] eine Untersuchung durchführen liess. Diese ergab, dass der Bodenbelag eine ungenügende Schichtdicke aufwies.

In der Folge kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien. Die [A. AG] schlug eine Nachbesserung in 2-3 "Musterzimmern" vor, die sie im Juli 2009 durchführte. Die [B. AG] verlangte jedoch eine vollständige Nachbesserung des gesamten Bodenbelags und setzte der [A. AG] dafür eine Frist. Da diese die Nachbesserung verweigerte, beauftragte die [B. AG] ein Drittunternehmen mit der Erstellung eines neuen Bodenbelags zu Kosten von rund Fr. 2,1 Mio.

Das Handelsgericht des Kantons Bern stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die [B. AG] gegeben waren. Die [A. AG] erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der [A. AG] ab. Es kam zum Schluss, dass die [A. AG] die vom Bauherrn [B. AG] verlangte vollständige Nachbesserung des Bodenbelags ausdrücklich verweigert hatte. Damit waren die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme durch die [B. AG] gemäss Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118 erfüllt, ohne dass die [B. AG] der [A. AG] vorgängig eine Nachfrist hätte…