Sachverhalt

Das Verfahren betrifft die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. März 2016. Der Beschwerdegegner, [X.] , war wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Das Obergericht ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an und sah von einer Verwahrung ab.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerde, das Urteil aufzuheben und die Strafsache zur Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB unter Verzicht auf die Anordnung einer ambulanten Massnahme zurückzuweisen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 59, 63 und 64 Abs. 1 lit. b StGB. Sie argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt seien und von einer solchen nur abgesehen werden dürfe, wenn eine Massnahme nach Art. 59 StGB Erfolg verspreche.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB unter Verzicht auf eine Verwahrung nicht willkürlich getroffen habe. Es stellte fest, dass der Beschwerdegegner grundsätzlich behandlungsfähig sei, aber gegenwärtig an der Therapiewilligkeit für eine stationäre Massnahme fehle.

Das Gericht entschied, dass die Vorinstanz unter den konkreten Umständen berechtigt war, anstelle der stationären eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Es wies darauf hin, dass die Umwandlung der ambulanten therapeutischen Massnahme in eine…