Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] (geb. 1995) wurde am 15. Oktober 2016 wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung und Drohung festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies am 18. Oktober 2016 ein Gesuch der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Versetzung von [A.] in Untersuchungshaft ab. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht hiess die Beschwerde am 21. November 2016 gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf und ordnete an, dass [A.] für die einstweilige Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft versetzt werde. Zur Begründung führte es aus, der Beschuldigte sei des Fahrens ohne Berechtigung sowie der groben Verkehrsregelverletzung dringend verdächtig und es liege Wiederholungsgefahr vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es stellte fest, dass der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 bis zum 21. November 2016 nicht auf einem richterlichen Entscheid beruhte, der die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK erfüllte. Dies, weil mit dem Rückzug der Strafanträge durch den Geschädigten [B.] am 27. Oktober 2016 die…