Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. An einer Veranstaltung im [A.] in Bern vom 4. August 2007 wurde ein Sicherheitsmitarbeiter auf einen Rucksack aufmerksam, aus dem Gas- oder Benzingeruch strömte. Kurz nachdem er den Rucksack ins Freie getragen hatte, entzündete sich dieser in einer hohen Stichflamme. Das Feuer konnte von den Anwesenden gelöscht werden, es entstand kein Schaden. Gegen [X.] wurde Anklage wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, versuchter Sachbeschädigung, versuchter Brandstiftung sowie strafbarer Vorbereitungshandlungen erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Bundesstrafgerichts wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Obwohl es zu keiner Feuersbrunst und keiner konkreten Gefahr für Leib und Leben kam, sei der subjektive Tatbestand erfüllt. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer um die konkrete Gefahr einer Feuersbrunst wusste und diese auch wollte. Auch eine…