Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] reichte am 25. August 2014 beim Bezirksgericht Bremgarten eine Klage gegen seine Vermieterin ein und beantragte gleichzeitig die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gerichtspräsident bewilligte das Gesuch und bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 11. Juni 2015 entzog der Gerichtspräsident die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. Februar 2015. Das Obergericht hob diese Verfügung teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtspräsidenten zurück. Dieser verfügte am 26. November 2015, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend per 1. März 2015 entzogen werde. Das Obergericht wies sowohl die Beschwerde des Beschwerdeführers als auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid. Am 2. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Präsident des Bezirksgerichts trat auf das Gesuch nicht ein. Das Obergericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab und verfügte, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um…