Erwägungen

- Die [A. AG] war seit dem 1. Januar 2004 Mitglied beim Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) und damit vertraglich an den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) gebunden. - Die [A. AG] war bis Ende Mai 2011 in die zwei organisatorisch selbstständigen Betriebsteile "Bau" und "Gipserei" unterteilt. Der Betriebsteil "Gipserei" umfasste wiederum die Bereiche "Fassaden" und "Gips". - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern qualifizierte die Bereiche "Fassaden" und "Gips" als jeweils selbstständige Betriebsteile. Es verpflichtete die [A. AG] zur Bezahlung von Verzugszinsen und FAR-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2011 und die [B. AG] zur Bezahlung von FAR-Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012.

Erwägungen

- Das Bundesgericht bestätigte die Qualifikation des Bereichs "Fassaden" als selbstständiger Betriebsteil, der vom Geltungsbereich des GAV FAR erfasst wird. - Hingegen hielt das Bundesgericht fest, dass für den Betriebsteil "Gips" ab…