Erwägungen

[A.] (Jahrgang 1980) und [B.] (Jahrgang 1979) haben am 31. Juli 2009 geheiratet und sind die Eltern der Söhne [C.] (geb. 2008) und [D.] (geb. 2010). Im September 2012 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren, das [B.] am 9. September 2014 einleitete, ging es um die Regelung der elterlichen Sorge und die Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder.

Erwägungen

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die gemeinsame elterliche Sorge und die Errichtung einer Beistandschaft. Es begründete dies damit, dass die Kommunikation zwischen den Eltern zwar erheblich gestört sei, aber in materiellen Fragen dennoch tragfähige Lösungen möglich erschienen. Eine Alleinsorge der Mutter sei nicht geboten, da dies zu einer Konfliktverschärfung führen könnte und Anzeichen für eine Verbesserung der Situation erkennbar seien. Die Errichtung einer Beistandschaft diene dazu, die Kommunikation zwischen den Eltern in einem geschützten Rahmen zu verbessern und die gemeinsame Entscheidfindung zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin [A.] beantragte vor Bundesgericht, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Das…