Erwägungen
Die [A. AG] , die Rechtsnachfolgerin der [C. AG] , wurde als Verhaltensstörerin bzw. Verhaltensverursacherin qualifiziert, da die [C. AG] von 1949 bis 1962 auf dem Grundstück Aluminium-Tuben und Zündspulenhülsen herstellte und dabei Tetrachlorethen zur Reinigung verwendete, was zu einer Verunreinigung des Grundwassers führte. Die [B. AG] , die 2012 das Grundstück erwarb, wurde als Zustandsstörerin bzw. Zustandsverursacherin eingestuft. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn verteilte die Kosten für die Untersuchung und Sanierung im Verhältnis von 80% auf die [A. AG] und 20% auf die [B. AG] . Diese Kostenverteilung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und vom Bundesgericht bestätigt.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die Kostentragungspflicht gemäss Art. 32d Umweltschutzgesetz (USG) unabhängig davon besteht, ob die Verursachungshandlung zum damaligen Zeitpunkt dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war. Auch die Tatsache, dass die Sanierungsschuld im Zeitpunkt der Fusion 1968 zwischen der [D. AG] und der [A. AG] noch nicht bestand, steht der Kostentragungspflicht der [A. AG] nicht…