Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht des Sensebezirks am 9. Juni 2015 wegen teilweise versuchten gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Buße von CHF 100.--. Gegen dieses Urteil legte [X.] Berufung ein, die das Kantonsgericht Freiburg am 3. Februar 2016 abwies. [X.] beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, er sei lediglich des teilweise versuchten einfachen Betrugs schuldig zu sprechen, die Freiheitsstrafe auf 12 Monate zu reduzieren und zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei eine psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs anzuordnen.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt hat. Aus den Umständen, insbesondere der Häufigkeit der Delikte innerhalb von 6 Monaten, den erzielten Deliktserträgen von insgesamt CHF 204'268.-- sowie dem Versuch, Kredite von CHF 150'000.-- zu erschleichen, ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer darauf eingerichtet hatte, durch deliktisches Handeln einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. 2. Die Vorinstanz hat zu Recht keine schwere psychische Störung im Sinne…