Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] verbüsst derzeit eine Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Er beantragte, jährlich den Betrag von Fr. 1'200.-- ab seinem Sperrkonto als Familienunterstützung an [A.] in Schlieren überweisen zu dürfen. Dieser Antrag wurde von der Direktion der JVA Pöschwies abgelehnt. Der Beschwerdeführer erhob Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern, welcher abgelehnt wurde. Anschließend führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege gut hieß, im Übrigen jedoch die Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2016 sei aufzuheben und es sei ihm zu bewilligen, [A.] jährlich den Betrag von Fr. 1'200.-- ab seinem Sperrkonto überweisen zu dürfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in Strafsachen zulässig sei, da es sich um eine Verfügung im Rahmen von Art. 83 Abs. 2 StGB im Strafvollzug handele.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Verwendung des Arbeitsentgelts eines Gefangenen durch die gefangene Person von den Kantonen festgelegt wird und dass Art. 83 Abs. 2 StGB eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgeltes enthält. Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgeltes richten sich nach kantonalem Recht, vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten.
Das Gericht prüfte die Auslegung von Ziff. 4.2 Abs. 3 lit. a der Richtlinien über das Arbeitsentgelt und kam zum Schluss, dass eine Verwendung der Rücklage auf dem Sperrkonto während des Vollzugs nur ausnahmsweise in Betracht kommt und…