Erwägungen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erliess eine Verfügung, in der sie feststellte, dass die [A. AG] die im Zusammenhang mit dem Abbruch ihrer Betriebsliegenschaft bezogenen Eingangsleistungen aufgrund der geplanten Nutzung der Neubauten zu Wohnzwecken nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die [A. AG] erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der ESTV aufgehoben hat. Die ESTV erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der ESTV ab und bestätigte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Es führte aus, dass der Abbruch einer bisher unternehmerisch genutzten Liegenschaft als letzte Phase der unternehmerischen Tätigkeit zu betrachten ist. Solange sich die Eigentumsverhältnisse nicht ändern, gehören die Abbrucharbeiten zur vorangehenden Nutzung der Liegenschaft. Da die abgebrochene Liegenschaft bis anhin für gewerbliche Zwecke genutzt wurde,…