Erwägungen
Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sowie die Baukonsortien Consorzio Comestei und Consorzio Lotto 814 beschwerten sich gegen die Verweigerung des Netzzugangs durch die Azienda Elettrica Ticinese (AET) für die Stromversorgung ihrer Baustellen im Rahmen des AlpTransit-Projekts. Die AlpTransit Gotthard AG (ATG) als Bauherrin hatte mit der AET einen Stromliefervertrag abgeschlossen, wonach die AET allein für die Stromversorgung der Baustellen zuständig war.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hatte den Antrag der EKZ und der Konsortien auf Netzzugang gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Verfügungen jedoch auf, da es die ATG und nicht die Konsortien als Endverbraucher im Sinne des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) qualifizierte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügungen der ElCom. Es führte aus, dass nach dem Wortlaut des StromVG der Netzzugang nicht auf Endverbraucher beschränkt ist, sondern grundsätzlich jedem Dritten zusteht. Eine Ausnahme vom Netzzugangsrecht besteht nur für "feste Endverbraucher" mit einem Jahresverbrauch unter 100 MWh pro Verbrauchsstätte. Da die Konsortien diese Schwelle überschreiten, haben sie Anspruch auf Netzzugang.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frage des Netzzugangs von der Frage des…