Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage der Abzugsfähigkeit von Wiedereinkäufen in die berufliche Vorsorge (2. Säule) nach einer Scheidung für die Einkommens- und Vermögenssteuer (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer) in den Steuerjahren 2010 bis 2012.
Der Beschwerdeführer [A.] wurde 2007 geschieden und musste seiner damaligen Ehefrau einen Betrag von Fr. 2'247'682.-- aus seiner beruflichen Vorsorge überweisen. In den Folgejahren tätigte er Wiedereinkäufe in die 2. Säule in Höhe von Fr. 350'000.-- (2010), Fr. 400'000.-- (2011) und Fr. 497'682.-- (2012). Die Steuerbehörden liessen diese Einkäufe nicht zum Abzug zu, da innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist nach den Einkäufen ein Kapitalbezug aus der Vorsorge erfolgt war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach seiner Rechtsprechung die in Art. 79b Abs. 4 BVG vorgesehene Ausnahme von der Dreijahresfrist für Wiedereinkäufe nach Scheidung nicht nur die betragsmässige Begrenzung, sondern auch die Sperrfrist für Kapitalbezüge umfasst. Damit sind solche Wiedereinkäufe von der Dreijahresfrist ausgenommen, um den Erhalt des Vorsorgeschutzes zu ermöglichen.
Das Bundesgericht sieht im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für…