Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, am 13. Juni 2013 seinen Personenwagen mutwillig auf den Hund seines Nachbarn [B.A.] gelenkt, diesen mit der rechten Fahrzeugfront erfasst und ohne anzuhalten über eine Strecke von ca. 20 Meter über die Strasse geschleift zu haben. Der Hund erlitt dabei einen Bruch am rechten Hinterbein. Die Staatsanwaltschaft verurteilte [X.] wegen Sachbeschädigung und vorsätzlicher Tierquälerei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Unachtsamkeit im Strassenverkehr und der fahrlässigen Tierquälerei schuldig. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Verurteilung und bestrafte [X.] mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem wurde [X.] verpflichtet, dem Geschädigten [B.A.] Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'075.-- sowie eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Verurteilung des Beschwerdeführers [X.] wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 32 Abs. 1 SVG als rechtmässig. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h den örtlichen Verhältnissen, insbesondere der unmittelbaren Nähe des Hauses zur schmalen Strasse sowie der Tatsache, dass Personen und Tiere jederzeit die Strasse betreten konnten, nicht angepasst war. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist er nicht allein deshalb verurteilt worden, weil er…