Erwägungen
Die am 19. April 1931 geborene [A.] war während den Steuerperioden 2009 und 2010 aufgrund gesundheitlicher Gründe auf intensive Pflege angewiesen. Sie liess sich zu Hause betreuen und machte für 2009 Kosten von Fr. 323'028.-- und für 2010 Kosten von Fr. 289'939.-- als behinderungsbedingte Kosten geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt liess jedoch nur je Fr. 100'000.-- pro Steuerperiode als Abzug zu. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel von [A.] wurden abgewiesen. Nach ihrem Tod im November 2015 führte die Stiftung [X.] als Alleinerbin die Beschwerde weiter.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass nach Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG und Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG nur jene Kosten als behinderungsbedingt abzugsfähig sind, die in einem kausalen Zusammenhang zur Behinderung stehen und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Die Vorinstanz hat diese Kriterien zutreffend angewendet und…