Erwägungen

Nach dem massgebenden Sachverhalt hatte [X.] im Zeitraum vom 26. Februar 2010 bis 29. Juli 2011 rund 11 kg Kokain entgegengenommen, teilweise transportiert und gestreckt. Davon verkaufte sie ca. 1'940 g. Am 29. Juli 2011 wurden bei ihr 1'013,98 g Kokain sichergestellt. Sie fuhr zweimal nach Genf, um dort insgesamt weitere 8 kg Kokain abzuholen. Diese Drogenübergaben scheiterten, da die Drogen sichergestellt worden waren. Ferner ist erwiesen, dass sie Gelder aus dem Drogenhandel in die Dominikanische Republik überwies, an [C.B.] und [E.] übergab und in Euro wechselte. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte [X.] wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen mehrfacher Geldwäscherei. Das Kantonsgericht bestätigte die Schuldsprüche, verurteilte sie aber zu einer tieferen Freiheitsstrafe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die Vorinstanz das Verschulden der Beschwerdegegnerin falsch eingeschätzt hat. Entgegen ihrer Annahme sei von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen, da die Beschwerdegegnerin in den Drogenring aufgestiegen sei und ab Frühjahr…