Erwägungen

Die Schweizer Bank [A. SA] nahm am "US-Programm" der US-Steuerbehörden teil, um ein Non-Prosecution-Agreement (NPA) zu erhalten. Dafür musste sie gemäß den Bedingungen des Programms auch Daten von Mitarbeitenden und Dritten an die US-Behörden übermitteln. Die Anwälte [B.] , [C. AG] und [D.] erhoben Widerspruch gegen die Herausgabe ihrer Daten, da dies gegen das Datenschutzgesetz, das Bankkundengeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und das Anwaltsgeheimnis verstoße.

Das Handelsgericht Zürich verbot der Bank [A. SA] unter Strafandrohung, die Daten der Anwälte an die US-Behörden herauszugeben. Die Bank erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Handelsgerichts. Es kam zum Schluss, dass die Herausgabe der Daten der Anwälte an die US-Behörden zwar grundsätzlich im öffentlichen Interesse an der Beilegung des Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA liegen könnte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die Herausgabe aber nicht mehr unerlässlich, da die Bank [A. SA] bereits ein Non-Prosecution-Agreement mit den…