Erwägungen
Der pakistanische Staatsangehörige [A.] (geb. 1989) reiste am 7. August 2013 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 17. März 2015 wies das Staatssekretariat für Migration sein Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer bis zum 12. Mai 2015 laufenden Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Am 10. April 2015 heiratete er die hier aufenthaltsberechtigte äthiopische Staatsangehörige [B.] (geb. 1980), welche aus einer früheren Beziehung zu einem heute eingebürgerten Schweizer zwei Kinder mit Schweizer Bürgerrecht (geb. 2006 und 2008) hat. Am 30. Juni 2016 ging aus der Ehe zwischen [A.] und [B.] eine Tochter hervor. Am 11. Dezember 2015 ersuchte [B.] um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihren Ehemann [A.] . Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern trat jedoch auf das Nachzugsgesuch nicht ein. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigt.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanzen. Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes kann ein abgewiesener Asylbewerber, der nicht ausgereist ist, nur dann ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, wenn ein offensichtlicher Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt hier nicht vor, da der Beschwerdeführer 1 zwar mit der Beschwerdeführerin 2 verheiratet ist und eine gemeinsame Tochter hat, die Beschwerdeführerin 2 selbst aber lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und…