Erwägungen
Der Arbeitnehmer [B.] arbeitete vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2014 für den Arbeitgeber [A.] , einen Verein nach Art. 60 ZGB. Vom 20. Oktober 2013 bis zur Vertragsauflösung konnte [B.] krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten. Am 1. August 2014 verlegte [A.] seinen Sitz von Olten nach [U.] . Nach erfolgloser Schlichtung reichte [B.] am 19. August 2015 beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und verlangte vom Arbeitgeber Fr. 20'165.50 (Ferienguthaben per 2013) nebst Zins. [A.] bestritt die örtliche Zuständigkeit. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Berufung von [A.] gegen den Zwischenentscheid des Amtsgerichtspräsidenten, auf die Klage einzutreten, ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig ist. Der gewöhnliche Arbeitsort ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und befindet sich dort, wo tatsächlich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers zu lokalisieren ist. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass [B.] bis zu seinem letzten Arbeitstag am 20. Oktober 2013 hauptsächlich in Olten tätig war, wo…