Erwägungen
Das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, verurteilte [X.] am 23. Januar 2015 wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten. [X.] stellte am 16. Oktober 2015 ein Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs sowie um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Arbeitsexternats. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies diese Gesuche am 30. Oktober 2015 ab. Die dagegen von [X.] erhobene Beschwerde wurde von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 16. Dezember 2015 abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Art. 59 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO) zu Recht angewendet hat. Demnach kann ein Strafaufschub um höchstens ein Jahr bewilligt werden, wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Bestimmung nicht willkürlich angewendet hat. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, wie der Unterhalt der Familie, der Lehrabschluss des Sohnes oder die medizinische Versorgung seiner Schulterverletzung, wurden von der Vorinstanz geprüft und nicht als schwerwiegend im Sinne der Bestimmung qualifiziert.
Hinsichtlich des beantragten Arbeitsexternats führte das Bundesgericht aus, dass dieses nach Art. 77a Abs. 1 StGB…