Erwägungen
Der Beschwerdeführer Stefan Thöni erhob beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde gegen die Ausschreibung der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates vom 18. Oktober 2015. Er beantragte, dass die Nationalratswahl nach dem Verfahren des Doppelproporzes durchgeführt werden solle. Der Regierungsrat des Kantons Zug trat auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin erhob Stefan Thöni Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Ausschreibung der Nationalratswahlen durch die Staatskanzlei des Kantons Zug eine Vorbereitungshandlung für die Wahlen darstellt und daher angefochten werden kann. Der Regierungsrat des Kantons Zug trat zu Recht nicht auf die Beschwerde ein, soweit diese Fragen betraf, deren Tragweite sich nicht auf den Kanton Zug beschränkte. Der Beschwerdeführer konnte diese Fragen nun dem Bundesgericht unterbreiten. In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass das Wahlsystem für die Nationalratswahlen nicht gegen den UNO-Pakt II über bürgerliche und…