Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über eine Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Streitig war, ob die [X.] Foundation Einsicht in sämtliche Akten des Amtshilfeverfahrens, insbesondere in die Namen und Kontaktdaten der Mitarbeitenden der ersuchenden koreanischen Behörde (National Tax Service, NTS), erhalten soll. Die ESTV hatte dem NTS Amtshilfe betreffend die [X.] Foundation gewährt und die entsprechenden Informationen und Unterlagen übermittelt. Die [X.] Foundation erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess das Akteneinsichtsgesuch der [X.] Foundation gut und wies den Antrag der ESTV auf partielle Beschränkung der Akteneinsicht ab. Die ESTV erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass das Recht auf Akteneinsicht Teil des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör ist. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Artikel 26-28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) dieses Recht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Art. 14 Abs. 1 des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren nicht beschränkt. Vielmehr gewährt Art. 15 StAhiG den…