Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen [A.] ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte. [A.] wurde mehrmals verhaftet und wieder freigelassen. Am 15. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Bülach die Anordnung von Untersuchungshaft, was jedoch abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gutgeheissen und die Untersuchungshaft angeordnet hat. [A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es kam zum Schluss, dass das Obergericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht hat. Zwar erscheint eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht völlig ausgeschlossen, es bestehen aber gegenwärtig keine Gründe, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zur Prüfung des Haftgrunds der…