Erwägungen

Die [A. GmbH] in Liquidation wurde am 20. April 2015 vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wegen Überschuldung in Konkurs erklärt. Die Gesellschaft erhob Beschwerde gegen das Konkursdekret, da der neue Geschäftsführer [D.] die Überschuldungsanzeige der bisherigen Geschäftsführer [B.] und [C.] nicht für rechtmäßig erachtete. Das Obergericht des Kantons Zug trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da es die Überschuldungsanzeige als Antrag auf Konkurseröffnung ansah, der antragsgemäß gutgeheißen worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung, sondern eine gesetzliche Pflicht der Geschäftsführung ist. Daher hat die Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse, die Konkurseröffnung anzufechten. Das Obergericht hat zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Allerdings kann die Gesellschaft die…