Erwägungen

Die [A. AG] war seit 2007 der META Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge angeschlossen. Am 18. Juni 2012 kündigte die Arbeitgeberin den Anschlussvertrag auf den 31. Dezember 2012. Die Meta teilte daraufhin mit, dass aufgrund der Unterdeckung des Vorsorgewerks die verfügbaren Mittel nicht ausreichten, um die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen zu finanzieren. Die Arbeitgeberin beharrte auf der Kündigung und weigerte sich, den Fehlbetrag auszufinanzieren. Die [A. AG] erhob Klage mit dem Ziel, die Auflösung des Anschlussvertrags per 31. Dezember 2012 feststellen zu lassen und die Meta von Forderungen freizusprechen. Die Meta erhob Widerklage und verlangte, dass die Arbeitgeberin den "BVG-Fehlbetrag" von CHF 40'787.30 sowie die an die neue Pensionskasse überwiesenen Austrittsleistungen von CHF 454'721.70 zurückzahle. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte fest, dass der Anschlussvertrag per 31. Dezember 2012 aufgelöst wurde und die Arbeitgeberin nicht verpflichtet sei, für den damaligen versicherungstechnischen Fehlbetrag aufzukommen. Die Widerklage wies es ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Klagebegehren zur Feststellung der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist, da diese Frage in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fällt. Hingegen war die Vorinstanz für die Beurteilung der Klage- und Widerklagebegehren zur Ausfinanzierung des "BVG-Fehlbetrags" und zur Rückerstattung von…