Erwägungen
[A.] (Beschwerdeführerin) vertrat [B.] als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Scheidungsverfahren gegen [C.] . Das Bezirksgericht Kriens schied die Ehe der Parteien und setzte die Entschädigung für [A.] auf Fr. 7'000.-- fest. [A.] erhob Beschwerde gegen diese Kostenfestsetzung und verlangte eine Entschädigung von Fr. 14'740.35. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab. [A.] erhob daraufhin eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie hielt an ihrem Antrag auf Entschädigung von Fr. 14'740.35 fest oder eventualiter auf eine Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 12'038.54.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Kantone bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeftlichen Rechtsvertreters einen erheblichen Regelungsspielraum haben. Die Verletzung kantonaler Regeln zur Festsetzung der Entschädigung ist im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht grundsätzlich kein Beschwerdegrund. Vielmehr kann nur gerügt werden, dass die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, namentlich das Willkürverbot oder andere verfassungsmässige Rechte. Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz das ihr zustehende…