Erwägungen
Der Steuerpflichtige [A.] hielt 56 Prozent der Aktien der [X. AG] , deren Geschäftsführer er bis Februar 2000 war. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft warf der AG vor, in den Jahren 1997/1998 Teile der Versicherungsprovisionen, die ihr aufgrund eines Vertrags mit der [Y. AG] zustanden, an eine liechtensteinische Anstalt weitergeleitet zu haben, ohne diese Erträge zu verbuchen und zu versteuern. Daraufhin leitete die Steuerverwaltung gegen den Steuerpflichtigen und die AG Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde des Steuerpflichtigen gut und hob die verfügten Nachsteuern und Strafen auf. Es sah zwar eine direkte geschäftliche Verbindung zwischen der AG und der liechtensteinischen Anstalt, konnte aber nicht beweisen, dass dem Steuerpflichtigen daraus geldwerte Leistungen zugeflossen waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und bestätigt den Entscheid des Steuergerichts, wonach der Steuerpflichtige geldwerte Leistungen in Höhe von 1,28 Mio. Franken (1997) und 686'607 Franken (1998) realisiert hat, die nachzubesteuern sind.
Das Bundesgericht führt aus, dass die AG ungerechtfertigt auf Provisionserträge zugunsten der liechtensteinischen Anstalt verzichtet hat, was den Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllt. Da der Steuerpflichtige als Mehrheitsaktionär und Geschäftsführer der AG von diesen Vorgängen wissen…