Erwägungen

[A.] und [B.] hatten am 10. Dezember 1988 geheiratet. Das Landgericht Athen schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 26. Mai 2003 im Säumnisverfahren. Auf Klage von [B.] hin ergänzte das Bezirksgericht Willisau mit Urteil vom 13. Januar 2015 das Scheidungsurteil dahingehend, dass [A.] seiner Tochter ab 1. Januar 2015 monatliche Kinderalimente von Fr. 400.-- und ab 1. April 2015 solche von Fr. 1'000.-- schuldet. [A.] wandte sich am 13. Februar 2015 an das Kantonsgericht Luzern und beantragte eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht auf Fr. 270.-- von April bis Dezember 2015. Mit Urteil vom 8. April 2015 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut und setzte die monatlichen Alimente auf Fr. 400.-- (ab 1. Januar 2015) und Fr. 730.-- (ab 1. April 2015) fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet, dass das Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Obwohl dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort von [B.] am 24. März 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, fällte das Kantonsgericht sein Urteil bereits am 8. April…