Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 6. Februar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, davon 9 Monate mit unbedingtem Vollzug. Er beantragte erfolglos, den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe in der Sonderform des "Electronic Monitoring" (EM) zu vollziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies seine Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil erhob [X.] Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der EM-Vollzug des unbedingt auszusprechenden Teils der Freiheitsstrafe von 9 Monaten nach der solothurnischen Justizvollzugsverordnung zwar grundsätzlich möglich wäre. Die entsprechende Bestimmung der Verordnung sei jedoch mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. Die vom Bundesrat erlassene Verordnung, die den EM-Vollzug nur für Freiheitsstrafen bis maximal 12 Monate zulässt, habe Vorrang. Da die Gesamtstrafe von 27 Monaten diese Grenze übersteigt, sei der EM-Vollzug des unbedingt zu vollziehenden Teils von 9 Monaten ausgeschlossen.

Zudem wäre der EM-Vollzug auch aus…