Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] kollidierte am 10. November 2012 mit seinem Personenwagen auf einem Privatparkplatz in [B.] mit dem geparkten Fahrzeug von [C.] . Obwohl die Geschädigte ihn aufforderte, auf die Polizei zu warten, verließ [X.] den Unfallort, ohne ihr Name und Adresse mitzuteilen. Später weigerte er sich, der Polizei Folge zu leisten und sich für einen Atemalkoholtest zurück an die Unfallstelle zu begeben. Zudem verkaufte [X.] am 11. Juli 2013 einer kroatischen Staatsangehörigen zwei Softairguns, obwohl diese dazu nicht berechtigt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch des Obergerichts wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall. [X.] habe entgegen seiner Pflicht gemäß Art. 51 Abs. 3 SVG der Geschädigten Name und Adresse nicht unverzüglich und persönlich mitgeteilt. Auch der Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist bundesrechtskonform. [X.] habe sich der polizeilichen Aufforderung, sich für einen Atemalkoholtest zurück an die Unfallstelle zu…