Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 25. März 2013 um 08:36 Uhr auf einer Strasse ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen, was nach Abzug der Messunsicherheit von 4 km/h eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h bedeutete. Er erreichte diese Geschwindigkeit während eines Überholmanövers, reduzierte sie anschliessend aber wieder auf rund 94 km/h. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verurteilte ihn daraufhin wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe. [X.] erhob Berufung, welche das Obergericht des Kantons Aargau jedoch ablehnte. Daraufhin erhob er Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Es führte aus, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt sei, da [X.] die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten habe. Grundsätzlich sei bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung von einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten auszugehen.…