Erwägungen
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), A. und B. [C.] sowie [D.] erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, mit dem das nachträgliche Baugesuch der [E. AG] für den Ausbau eines Werkhofs auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone genehmigt wurde. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden gut. Es entschied, dass das Baugesuch abzulehnen ist, da die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den massgeblichen Bestimmungen des Raumplanungsrechts nicht erfüllt sind: - Das 1972 erstellte Magazin auf dem Grundstück war bereits bei seiner Bewilligung materiell rechtswidrig, da es nicht standortgebunden war und die erforderliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde nach dem damals geltenden Gewässerschutzrecht fehlte. Daher kann es nicht als rechtmässig erstellte Baute im Sinne von Art. 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG) gelten, für die Erweiterungen bewilligt werden könnten. - Auch der 1972 eingerichtete Lagerplatz war mangels Standortgebundenheit materiell rechtswidrig, selbst wenn er nach dem damaligen kantonalen Recht nicht bewilligungspflichtig war. - Das geplante Bauvorhaben, mit dem ein moderner Werkhof mit überdachten Lagern, Parkplätzen, Waschplatz etc. erstellt werden soll, stellt keine zulässige Erweiterung im Sinne von Art. 37a RPG dar, sondern eine qualitativ neue Nutzung, die den Rahmen einer blossen Erweiterung…Ablehnung des nachträglichen Baugesuchs für einen Werkhof ausserhalb der Bauzone
1C_655/2015
Bau- und Planungsrecht