Erwägungen

Die [X. AG] (Steuerpflichtige) hielt eine Beteiligung von 23,55% an der [Z. SA] . Im Geschäftsjahr 2011/2012 veräußerte sie einen Anteil von 1,25%, was zu einem Nettogewinn von rund 2,7 Mio. Franken führte. Die Steuerpflichtige machte in ihrer Steuererklärung den Beteiligungsabzug geltend, was vom Kantonalen Steueramt Nidwalden abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen ab. Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung und Anwendung von Art. 70 Abs. 4 DBG durch die Vorinstanz als bundesrechtskonform. Der Wortlaut der Bestimmung sei klar und erfordere, dass die veräußerte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betragen muss, um den Beteiligungsabzug zu rechtfertigen. Die isolierte Veräußerung von 1,25% erfülle diese Voraussetzung nicht.

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