Erwägungen

In einem Strafverfahren gegen [A.] führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Hausdurchsuchung bei [A.] durch und sicherte dabei Unterlagen, einen Computer und eine externe Festplatte. [A.] stellte daraufhin ein Siegelungsgesuch für die beschlagnahmten Unterlagen und elektronischen Dateien. In der Folge fand eine gemeinsame Sichtung der gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände durch [A.] und die Staatsanwaltschaft statt. Dabei wurde vereinbart, dass die Verteidigerkorrespondenz sowie die Korrespondenz mit [A.] s tschechischen Anwälten versiegelt bleiben, der Rest aber zur Durchsuchung freigegeben wird. Nach der Durchsuchung der freigegebenen Unterlagen beabsichtigte die Staatsanwaltschaft, bestimmte Gegenstände als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen. Dagegen erhob [A.] Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerden ab. Gegen diesen Entscheid gelangte [A.] ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Staatsanwaltschaft die vorläufig sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände nach dem Entsiegelungsverfahren durchsuchen und anschliessend förmlich beschlagnahmen durfte. [A.] hatte der Entsiegelung und Durchsuchung…