Erwägungen

- [A.] (Vater, Beschwerdeführer) und [C.] (Mutter) wurden 2003 geschieden. Das Gericht übertrug die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter [B.] (Beschwerdegegnerin) der Mutter. - [B.] erhob 2010 Klage gegen ihren Vater [A.] auf Zahlung von Volljährigenunterhalt. Das Zivilgericht Basel-Stadt verurteilte [A.] 2012 zur einmaligen Zahlung von CHF 4'698.50. - [B.] legte Berufung ein. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verpflichtete [A.] 2014, seiner Tochter rückwirkend für die Monate August 2010 bis Dezember 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- sowie ab September 2014 für maximal 6 Jahre einen monatlichen Ausbildungsunterhaltsbeitrag von CHF 500.-- zu bezahlen.

Erwägungen

- Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Appellationsgerichts im Wesentlichen. Es hielt fest, dass der Unterhalt volljähriger Kinder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung nicht mehr als Ausnahme gilt. Vom Unterhaltspflichtigen wird erwartet, dass er seine Erwerbskapazitäten voll ausschöpft. - Das Bundesgericht beanstandete lediglich, dass die Vorinstanz die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter der…