Erwägungen
Der Arbeitnehmer [A.] arbeitete seit dem 1. Mai 2005 als Koch im Bergrestaurant [C.] . Am 19. Januar 2011 wurde ihm per 15. April 2011 gekündigt, da die damaligen Pächter den Betrieb übernahmen. Am 4. März 2011 schloss die neue Betreiberin [B. AG] einen neuen Arbeitsvertrag mit [A.] mit Arbeitsbeginn am 19. April 2011. Am 17. September 2011 erlitt [A.] einen Arbeitsunfall und wurde teilweise arbeitsunfähig. Die [B. AG] kündigte daraufhin am 25. Oktober 2011 das Arbeitsverhältnis per 30. November 2011. [A.] machte geltend, die Kündigung sei während der Sperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR erfolgt und daher nichtig.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass eine Betriebsübertragung im Sinne von Art. 333 OR von den ehemaligen Pächtern auf die [B. AG] vorlag. Allerdings ging nur das zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende Arbeitsverhältnis auf die [B. AG] über. Da die Kündigung vom 19. Januar 2011 vor dem Betriebsübergang erfolgte, war sie rechtmäßig und…