Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Jahr 2004 rechtskräftig wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung, Hehlerei, Brandstiftung, Explosion und Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Im Nachverfahren ordnete das Kreisgericht Rorschach die Sicherheitshaft für [A.] an, bis über die nachträgliche Anordnung der Verwahrung entschieden wird. Gegen diese Anordnung der Sicherheitshaft erhob [A.] Beschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt sind. Es kam zum Schluss, dass die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer Schizophrenie und einem Cannabisabhängigkeitssyndrom, zeigt keine Krankheitseinsicht und neigt bei Belastungssituationen zu Drohungen und Aggressionen. Gemäss dem Gutachten besteht ein "kaum noch hinreichend zu monitorisierendes und beherrschbares Risiko für neue Taten im Sinne des Anlassdeliktes". Daher erachtete das Bundesgericht die Anordnung der…